Satzung des Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein der EWU

 


SATZUNG
des EWU-Landesverbands Hamburg/Schleswig-Holstein vom 6.2.2004

 


§ 1

 

Der Verein führt den Namen Erste Westernreiter Union Deutschland e.V. Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Seine Satzung und Ordnung dürfen nicht im Widerspruch zu denen der EWU Deutschland e.V. stehen.

 


§ 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele der EWU Deutschland auf regionaler Ebene. Das sind insbesondere folgende Ziele: 1) Die Förderung des Westernreitens sowohl als Turnier- wie auch als Breitensport und insbesondere 2) die Heranführung der Jugendlichen und Freizeitreiter an die Westernreitweise sowie deren Förderung. Das sind insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Organisation von Wettbewerben. 2. Die Kontaktpflege zu den Pferdezuchtund Pferdesport-Verbänden, ohne dabei die wirtschaftlichen Interessen dieser Verbände zu verfolgen. 3) Die satzungsgemäße Vertretung der Mitglieder. 4) Die Förderung der Überwachung des Tierschutzgedankens. 5) Die Betreuung der Mitglieder. 8) Die Werbung und Betreuung von Sponsoren. 9) Die Förderung des Westernreitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden. 10) Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für den Westernpferdesport im Landesgebiet.

 


§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 5 Mitglieder

 

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern: 1 . Ordentliche Mitglieder a) Erstmitglieder Erstmitglieder sind Personen, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. b) Familienmitglieder Familienmitglieder sind Ehepartner oder andere Haushaltsangehörige (Verwandte 1. Grades) eines Erstmitgliedes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, wobei eheähnliche Gemeinschaften der Familie gleichgestellt sind. 2. Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Jugendliche, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht, Jugendliche, die am 1. Januar des Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive Wahlrecht. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Ordnungen zu § 1 – 20 dieser Satzung.

 


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Landesverbandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Bei Verweigerung hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu erwirken.

 


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende der Geschäftsstelle des Landesverbandes einzureichen. Diese hat innerhalb von 14 Tagen den Vorstand des Landesverbandes zu informieren. 2. durch Ausschluss. Der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der EWU geschädigt oder gefährdet hat. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes Einspruch zu erheben. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ausschlusses. Bis zur Entscheidung über diesen Einspruch durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung ruht die ordentliche Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitgliedes. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Darüber hinaus kann nur das Schiedsgericht angerufen werden, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 3. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Organisationen, juristischen Personen und Firmen durch die Auflösung. 4. auch ohne schriftliche Erklärung zum Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt.

 


§ 8 Vereinszeitschrift

 

Die EWU Deutschland e.V. sorgt für die Herausgabe einer bundeseinheitlichen Vereinszeitschrift. Jedes Mitglied ist zur Abnahme dieser Vereinszeitschritt unwiderruflich verpflichtet.

 


§ 9 Mitgliederbeiträge

 

Der Landesverband ist Mitglied des EWU-Bundesverbandes durch dessen Länderrat. Dafür entrichtet er einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe wird für alle Landesverbände einheitlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresmitgliedsbeitrag, der in der Höhe von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines Jahres fällig. Mehr als einen Monat verspätete Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird mit einem Mahnzuschlag belegt. Bis zur Zahlung des Jahresbeitrages nach Fälligkeit ruhen alle Rechte einschließlich aller bekleideten Ämter eines Mitgliedes. Der Mitgliedsbeitrag kann nach Art des Mitgliedes (§ 5, 1. – 2.) von unterschiedlicher Höhe sein. Der Beitragseinzug kann im Auftrag des Vereins dem Bundesverband EWU Deutschland e.V. übertragen werden. Vom Beitragsaufkommen und von den Aufnahmegebühren werden in diesem Fall von der EWU Deutschland e.V. mindestens 20% bis zum 1. 4. eines jeden Jahres an den Verein (Landesverband) ausgezahlt.

 


§10 Organe

 

Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

 


§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden; 2. dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Geschäftsordnung. 2. Intern besteht der Vorstand aus 1. dem 1. Vorsitzenden; 2. dem 2. Vorsitzenden; 3. dem Kassenwart; 4. dem Schriftführer; 5. dem Beiratssprecher. 3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen. Die Amtszeit dauert bis zum Ende der ordentlichen Wahlperiode des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

 


§ 12 Der Beirat

 

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser sollte möglichst bestehen aus: 1. dem Sportwart und Turnierkoordinator: 2. dem Beauftragten für Jugendarbeit; 3. dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport: 4. den Gruppen-Referenten; 5. dem Pressewart; 6. dem Teamchef (Landeskader). Die Gruppen-Referenten werden von den Mitgliedern in den Gruppen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie leisten die Basisarbeit ins besondere durch die Koordination zwischen dem EWU Landesverband und den einzelnen Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand hinsichtlich Planung und Durchführung von satzungsgemäßen Tätigkeiten zu unterstützen. Der Vorstand und der Beirat bilden im Innenverhältnis gemeinsam den erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrem Kreis den Beiratssprecher, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 


§ 13 Wahlperiode

 

Der Vorstand nach § 11 sowie die Mitglieder des Beirates nach § 12, 1. – 3., 5. und 6. werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 


§ 14 Zusammentreffen und Beschlussfähigkeit des Vorstandes gemäß § 11.2

 

1. Der Vorstand tritt zusammen, wenn der 1. Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die anderen Vorstandsmitglieder dieses schriftlich oder mündlich beantragen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. 3. Über den Verlauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern zugestellt wird,

 


§ 15 Zusammentreffen und Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes

 

1. Der erweiterte Vorstand, der aus § 11.2 und § 12 besteht, tritt zusammen, wenn der Vorstand dieses für notwendig erachtet oder die Mehrheit der Beiratsmitglieder dieses schriftlich beantragt. Der erweiterte Vorstand sollte mindestens 1mal im Jahr einberufen werden. 2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. 3. § 14 Ziffer 3 gilt entsprechend.

 


§ 16 Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand beruft alljährlich, spätestens 2 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der alle Mitglieder mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan einzuladen sind. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand der EWU Deutschland e.V. Bundesverband unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand der EWU Deutschland e.V. gem. § 10.2 der Satzung hat das aktive Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung muss zeitlich vor der Mitgliederversammlung der EWU Deutschland e.V. stattfinden, 2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 3. Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüssen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit, unter Ausschluss der Enthaltungen, gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluss werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen, wobei die Vorschriften nur auf stimmberechtigte Mitglieder anzuwenden sind. 4. Zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorstand vorzulegen: Der Jahresbericht des ablaufenden Jahres; der Finanz- und Aktivitätenplan für das laufende Geschäftsjahr; der Vermögensbericht; der Kassenbericht. 5. Die Mitgliederversammlung soll, soweit erforderlich, Wahlen vornehmen und Entlastungen aussprechen. Gemäß der ihnen zustehenden Delegiertenzahl nach Mitgliedsstärke wählt die Mitgliederversammlung ihre Delegierten für die Mitgliederversammlung der EWU Deutschland e.V. Die Mitgliederversammlung kann den Delegierten, mit Ausnahme für die Wahlen, klar definierte Abstimmungsaufträge erteilen. Der Bundesvorstand ist über die Wahl der Delegierten zu informieren. 6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den zu wählenden Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben der EWU Deutschland e.V. vorgelegt und in der nächstmöglichen Ausgabe des Vereinsorgans veröffentlicht wird. 7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses vom erweiterten Vorstand oder von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einladung muss spätestens 30 Tage nach Eingang des Verlangens mit einer Frist von 4 Wochen durch den 1. Vorsitzenden schriftlich erfolgen. 8. Mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss die vorläufige Tagesordnung bekanntgegeben werden. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand einzureichen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung um Dringlichkeitsanträge erweitert werden. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen oder zu einem Auflösungsbeschluss sind nicht zulässig.

 


§ 17 Ausschüsse

 

Der Vorstand und der Beirat können Ausschüsse berufen. Aufgabe eines Ausschusses ist die Erarbeitung einer Beschlußvorlage für den Vorstand. Die Zusammenarbeit eines Ausschusses obliegt dem Vereinsorgan, das den Ausschuss berufen hat. Die Ausschussmitglieder wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Ausschusses anwesend sind. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 


§ 18 Geschäftsordnung

 

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird.

 


§ 19 Schieds- und Rechtsordnung

 

Der Verein erkennt die Schieds- und Rechtsordnung der EWU Deutschland e.V. als verbindlich an.

 


§ 20 Turnier- und Wettkampfordnung

 

Der Verein erkennt das Regelbuch der EWU Deutschland e.V. als verbindlich für alle Turniere und Wettkämpfe an.

 


§ 21 Wahlordnung

 

Der Verein erkennt die Wahlordnung der EWU Deutschland e.V. als verbindlich an.

 


§ 22 Ordnungen

 

Die Ordnungen nach § 18 – 21 sowie weitere oder zukünftige Ordnungen der EWU Deutschland e.V. werden vom Verein als verbindlich anerkannt und sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 


§ 23 Rechnungs- und Kassenprüfung

 

Die Rechnungs- und Kassenprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern. Es werden 2 Kassenprüfer und je ein Stellvertreter gewählt. Die Kassenprüfer berichten von dem Ergebnis ihrer Prüfung bei der Jahreshauptversammlung. Die Wahlperiode entspricht der des Vorstandes.

 


§ 24 Auflösungsbestimmungen

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins a) an die Erste Westernreiter Union Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung für den Tierschutz.